Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 1
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur Errichtung von Sparkassen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.

(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Gewährträgers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.