Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 4
Geschäftliche Betätigung

(1) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 alle banküblichen Geschäfte betreiben.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Gewährträger bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen. In der Rechtsverordnung können zugleich Regelungen über die Kraftloserklärung von Sparurkunden, die Verpflichtung zur Führung von Girokonten und zur Annahme von Spareinlagen sowie über Bekanntmachungen der Sparkasse getroffen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.