Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 11
Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) werden von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) werden nach Maßgabe des Absatzes 1aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.

(3) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreterin zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Gewährträgers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe die bisherige Stellvertreterin oder den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.

(5) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Finanzministeriums, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.