Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses,

b) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,

c) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,

d) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand und die Innenrevision,

e) die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 28 Abs. 1, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über

a) die Errichtung von Stiftungen,

b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,

d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,

e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.

(4) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers über

a) die Auflösung der Sparkasse,

b) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,

c) die Änderung der Satzung,

d) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Sitzungen des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsauschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Abs. 2 vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.