Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 20 (Fn 2)
Gründe der Ausschließung
von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder nicht entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und b), Absatz 2 Buchstaben a) und b) sowie die übrigen Mitglieder nach § 16 Abs. 3 dürfen in Angelegenheiten des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes mitwirken. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.

(2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden

a) persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind,

b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten das Organ selbst, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.