Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 28
Jahresüberschuss

(1) Der Verwaltungsrat kann bei Feststellung des Jahresabschlusses mit Wirkung für den Bilanzstichtag einen Teil aus dem Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuführen. Er kann ferner einen Teil aus dem Jahresüberschuss, der nicht mehr als die Hälfte des sich aus Absatz 2 ergebenden Betrages ausmacht, einer freien Rücklage zuführen.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Gewährträger, der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt wird

a) bis zu 10 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

b) bis zu 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

c) bis zu 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

d) bis zu 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

e) bis zu 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

f) bis zu 35 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 1 bleiben unberücksichtigt.

(3) Der nicht nach Absatz 1 und 2 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(4) Verzichtet die Vertretung des Gewährträgers auf die Zuführung eines Betrages an den Gewährträger, so kann der Verwaltungsrat diesen unmittelbar Dritten zuführen.

(5) Der Gewährträger hat den ihm nach Absatz 2 zugeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Wird der Betrag nach Absatz 4 Dritten unmittelbar zugeführt, so ist er ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.