Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 32
Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in derWeise vereinigt werden, dass

1. eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder

2. eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Dies gilt auch für nicht benachbarte Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes. Sofern darüber hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung nicht benachbarter und nicht innerhalb eines Kreisgebietes liegender Sparkassen als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Gewährträger von Sparkassen und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.

(2) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Gewährträgerschaft zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.

(4) Die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf die Vereinigung von Sparkassen hin, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen geboten ist. Sie erstatten alle zwei Jahre der Aufsichtsbehörde Bericht über die Wettbewerbssituation im Verbandsgebiet und die Tätigkeit nach Satz 1.

(5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen (Absatz 1, 5, 6) erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.