Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 33
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger

(1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Gewährträgerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(4) § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.