Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 39
Organe

(1) Organe der Verbände sind

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsvorstand,

c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbandes beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes von der Sparkasse und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 vom Hundert, so hat jedes vorgenannte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 vom Hundert je eine Zusatzstimme.

(3) Das in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Organ ist hauptamtlich anzustellen. Es kann nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand führen.

(4) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 521; geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

§ 20 Abs. 1 geändert durch Artikel 16 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.