Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Allgemeine Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 13 Lotteriestaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,

3. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und

4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 3 Nr.1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 3, 11 Abs. 1 und 12 Lotteriestaatsvertrag erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 686; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.