Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Maßnahmen bei
allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. gegen den Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 686; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.