Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:

1. das Innenministerium für solche Veranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden bzw. für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen sowie für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. Das Innenministerium kann die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Das Innenministerium ist weiterhin zuständig für den Erlass einer allgemeinen Erlaubnis nach § 1,

2. die Bezirksregierungen für Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks.

(2) Für die Überwachung von Lotterien und Ausspielungen einschließlich der Maßnahmen nach § 2 sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 686; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.