Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 2)
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle führt als Prüfstelle im Sinne des § 17 Abs. 5 S. 1 GPSG eine Anlagendatei, welche mindestens die Daten enthält, die von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden sind.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 15 GPSG zuständigen Behörden ( Aufsichtsbehörden ) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bei der Übermittlung der Daten ist von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.
(3) Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde hat die zugelassene Überwachungsstelle anhand ihrer Anlagendatei Anlagenrecherchen durchzuführen und der Aufsichtsbehörde die erbetenen Daten in einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Format an Werktagen innerhalb von vierundzwanzig Stunden, im Übrigen möglichst zeitnah zu übermitteln.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung im Sinnes des. § 15 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsbedingten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen einzustellen, ist die zuständige oberste Landesbehörde drei Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen ist dem Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form zu übersenden.
(6) Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ablauf des Monats Juni des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.
(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.
GV. NRW. S. 22, in Kraft getreten am 1. Januar 2005;
geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405), in Kraft
getreten am 17. Juli 2010. |
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§ 3 Absatz 5 und § 4 geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 17. Juli 2010. |