Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

 

§ 7 (Fn 3)
Unterrichtung und Prüfung

(1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

(2) Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung zulassen.

(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend privaten Zwecken dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 9 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

Fn 2

§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 3

§§ 1 bis 12 und § 14 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 4

§ 16 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 5

§ 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.