Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

 

§ 15 (Fn 2)
Zuständige Behörden

(1) Oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Diesen obliegt auch die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses und die Ausstellung der Vertretungsbescheinigungen (§ 12). Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.

(3) Die Anerkennung einer Stiftung, an der der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- bzw. Landesregierung oder oberster Bundes- bzw. Landesbehörden unterliegt, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt werden soll, ist dem Innenministerium vorbehalten. Entsprechendes gilt für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3 und §§ 8 bis 11 in Bezug auf Stiftungen, an denen eine dieser Körperschaften oder Anstalten als Stifterin oder Zustifterin beteiligt ist. Das Innenministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. Es ist ermächtigt, Befugnisse nach Satz 1 oder 2 den Stiftungsbehörden durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(4) Anträge auf Anerkennung, Genehmigung sowie Anzeigen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(5) Über den Antrag auf Anerkennung bzw. Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

(Fn 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 9 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

Fn 2

§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 3

§§ 1 bis 12 und § 14 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 4

§ 16 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 5

§ 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.