Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

 

§ 2
Einzugsbereiche

(1) Den Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 TierNebG bildet das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von Absatz 1 abweichende Einzugsbereichsregelung festzulegen, soweit dies zur Gewährleistung einer geordneten und für die Kreise und kreisfreien Städte sowie für die Verursacher von tierischen Nebenprodukten finanziell vorteilhaften Entsorgung, zur Wahrung der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen nach § 3 TierNebG oder aus Gründen der Gemeinschaftsinteressen geboten ist.

(3) Die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG sowie die Beleihung nach § 3 Abs. 2 TierNebG bedürfen nach dem Auslaufen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverträge oder aufgrund der Kündigung eines solchen Vertrages der Genehmigung der für den beseitigungspflichtigen Kreis oder die beseitigungspflichtige kreisfreie Stadt zuständigen Bezirksregierung. Die Genehmigung darf insbesondere nur erteilt werden, wenn

1. eine den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte gerecht werdende Entsorgungsstruktur gewährleistet bleibt, insbesondere der in dem Gebiet vorhandenen Tierpopulation, dem Anfall von Schlachtnebenprodukten, den Verkehrsverhältnissen, der Zahl und Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und der Kapazitätsreserven für außergewöhnliche Situationen Rechnung getragen wird, und

2. das Entsorgungsunternehmen einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 9 oder Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl Nr. L 273 S. 0001) in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) in Nordrhein-Westfalen betreibt oder zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits mit der Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 1 TierNebG beauftragt oder mit dieser Aufgabe nach § 3 Abs. 2 TierNebG beliehen ist, und

3. der entsprechende Vertrag eine Laufzeit von höchstens acht Jahren, bei einer Verlängerung eines solchen Vertrages eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren vorsieht, und

4. der Auftragnehmer aufgrund der geltenden öffentlich-rechtlichen Vergabevorschriften ermittelt worden ist und

5. sonstige Belange des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(4) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterfallen nicht dem Einzugsbereich nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch einen Verarbeitungsbetrieb, wenn sie

1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen vergraben oder

2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden, oder

3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden.

(5) Tierkörper von anderen Tieren als Heimtieren unterfallen nicht dem Einzugsbereich nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch einen Verarbeitungsbetrieb, wenn sie zu diagnostischen Zwecken an eine tierärztlich geleitete Untersuchungsstelle verbracht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.