Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

 

§ 3
Behörden

(1) Zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und von verarbeitetem tierischen Eiweiß ist das Ministerium. Bestimmen im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 mehrere Bezirksregierungen den gleichen Betrieb, so bestimmt das Ministerium eine der betroffenen Bezirksregierungen als federführend für die den Bezirksregierungen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des TierNebG ist die Bezirksregierung für

1. die Genehmigung der Beauftragung nach § 3 Abs. 1 TierNebG sowie für die Genehmigung der Übertragung der Pflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,

2. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,

3. die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 TierNebG, Rohmaterial auch in Betrieben außerhalb des jeweiligen Einzugsbereiches zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen,

4. die Zulassung von Anlagen gemäß Artikel 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der darauf basierenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,

5. Zulassungen gemäß der Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (Entscheidung 2003/328/EG) sowie darauf basierender weiterer rechtlicher Bestimmungen.

(3) Im Übrigen ist die Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde; sie ist auch zuständig für die Überwachung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Sie hat sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen. Die nach § 5 TierNebG zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder unter deren Aufsicht zu untersuchen.

(4) Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG richten sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Abweichend von § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz ist die für den Standort der Anlage zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Verantwortungsbereich eines Betriebs zur Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.