Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

 

§ 5
Schiedsverfahren

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gemäß § 4 zwischen ihr und dem Betroffenen streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem vom Ministerium erstellten Verzeichnis aufgeführt ist.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1063 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, für Rechtsbeschwerden im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.