Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

 

§ 6
Gebühren, Entgelte und Vergütungen

(1) Für das Einsammeln, die Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten einschließlich Transport im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TierNebG können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Von der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann mit Zustimmung des Beseitigungspflichtigen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern, wie Tierkörpern von frei lebenden Wildtieren, sowie bei geringen Mengen von Schlachtabfällen.

(2) Beseitigungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 1 TierNebG können vom Besitzer der tierischen Nebenprodukte Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

(3) Inhaber von Betrieben zur Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 TierNebG, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, können für die Beseitigung vom Besitzer ein privatrechtliches Entgelt verlangen.

(4) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten, für die eine Überlassungspflicht nach § 7 Abs. 4 TierNebG besteht, die Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung nicht unerheblich, so ist dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen aus der Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte stehen.

(5) Die Entgelte nach Absatz 3 sind durch besondere Tarife der Unternehmen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TierNebG zu regeln, die jährlich der Genehmigung durch die für deren Sitz zuständige Bezirksregierung bedürfen. Hierzu ist sie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen von den Unternehmen anzufordern sowie die Endkalkulation durch örtliche Erhebungen und Besichtigungen der Betriebe zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Unternehmen haben die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für die Entgelte gelten die Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 ff. der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VO PR 30/53) und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinns von maximal 4 % auf die Selbstkosten. Die Nachweise sind entsprechend der VO PR 30/53 und der LSP zu führen. Bei der Vergabe von Unteraufträgen ist mit dem Auftragnehmer ein Selbstkostenpreis gemäß VO PR 30/53 und ein entsprechendes Prüfrecht für die zuständige Bezirksregierung zu vereinbaren. Die Tierseuchenkasse erhält von der zuständigen Bezirksregierung eine Ausfertigung des Gutachtens, wenn sie Gebühren oder Entgelte ganz oder teilweise erstattet.

(6) Die genehmigten Tarife sind von der Bezirksregierung im Amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Die genehmigten und veröffentlichten Tarife sind für alle Beteiligten verbindlich.

(7) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 werden für die Verarbeitung und die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 % der dabei in einem Betrieb nach § 3 TierNebG entstehenden Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung solcher Tierkörper erhoben. Sofern eine Beihilfe für das Inkassoverfahren gemäß § 11 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, werden diese Beträge durch die Tierseuchenkasse zur Erstattung an die Unternehmen eingezogen. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schlachtvieh im Sinne des Tierseuchengesetzes; diese Beseitigungskosten haben die Schlachtstätten zu tragen.

(8) Die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TierNebG haben mindestens einmal jährlich den entsorgungspflichtigen Kreisen und kreisfreien Städten eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, vorzulegen. Bei Bedarf können die Kreisordnungsbehörden, die Bezirksregierungen sowie die Tierseuchenkasse auch verlangen, dass ihnen unverzüglich eine tierart-spezifische Auflistung der für die jeweilige erhöhte Seuchengefahr relevanten Falltiere für ihren Zuständigkeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.