Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

 

§ 5

Für die Leistungen nach § 1 an Personen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten, ist die Gebietskörperschaft in Westfalen-Lippe zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.

Bei stationären Leistungen ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt entsprechend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 2 oder 3 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

In allen übrigen Fällen führt die Gebietskörperschaft die Aufgaben nach dieser Satzung durch, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Das gilt auch in Fällen des § 1 Nr. 3 b.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 925), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.