Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Satzung vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

 

§ 9

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 13. November 2003 (GV. NRW. S. 710) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Münster, den 10. März 2005

S e i f e r t

Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. März 2005

S c h ä f e r

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. April 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 925), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.