Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 18
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamte oder Beamtinnen des mittleren eichtechnischen Dienstes können in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Aufstiegsprüfung (Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst) bestanden und sich anschließend mindestens drei Monate in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

(2) Zum Aufstieg kann zugelassen werden, wer

1. aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geeignet erscheint,

2. mit Erfolg an einem Vorbereitungslehrgang der Eichschule teilgenommen hat.

(3) Die Dienstzeit von vier Jahren (Absatz 2 Nr. 1) rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamten und Beamtinnen, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit ,,gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.