Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 18. November 2023.

 

§ 3a (Fn 4)
Datenverarbeitung zur Durchführung der Kontrollen

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter erhebt in seiner Funktion als EG-Zahlstelle im Zusammenhang mit der Beantragung von EU-Direktbeihilfen oder flächengebundene Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums jährlich aktuelle Daten (zum Beispiel über Flächen, Tiere und andere Produktionseinheiten sowie weitere Angaben der antragstellenden landwirtschaftlichen Betriebe), die für die Prüfung und Bewilligung der Beihilfen erforderlich sind. Diese Daten werden bei der EG-Zahlstelle in einer Datenbank gespeichert.

(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Kontrollen auf Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen der Bezieher von Direktbeihilfen oder flächengebundene Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Cross-Compliance) übermittelt die EG-Zahlstelle die nach Absatz 1 erhobenen Daten an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Landwirtschaftsministerium). Hier erfolgt nach Risikoanalyse die Auswahl von Stichprobenbetrieben, die auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen kontrolliert werden sollen.

(3) Das Ministerium übermittelt die Daten der Stichprobenbetriebe an die jeweils für den Vollzug des Fachrechts zuständigen Behörden (Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter). Die Kreisordnungsbehörden erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich jährlich eine aktuelle Adressliste mit Betriebsidentifizierungsnummern aller antragstellenden Betriebe.

(4) Nach Durchführung der Kontrollen auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen werden die Ergebnisse, Feststellungen und Bewertungen in die bundesweite zentrale Datenbank, die hierfür im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtet wurde, im automatisierten Verfahren übermittelt und gespeichert. Zuständig für die Datenverarbeitung und für die Auskunftserteilung nach § 18 Datenschutzgesetz NRW sind die nach § 2 und § 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden. Im Falle von festgestellten Verstößen erhalten die betroffenen Betriebe eine Durchschrift des Kontrollberichts.

(5) Auf die in der zentralen bundesweiten Datenbank gespeicherten Daten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff

- die Kreisordnungsbehörden als zuständige Kontrollbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

- der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter sowohl als CC-Kontrollbehörde als auch als EG-Zahlstelle zur Durchführung von Sanktionen in den Fällen, in denen Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurden, landesweit.

Nur einen lesenden Zugriff haben

- die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich,

- das Landesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz und das Landwirtschaftsministerium als Aufsichtsbehörden und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Bescheinigende Stelle landesweit.

(6) Die Zugriffsberechtigungen für die zentrale bundesweite Datenbank sind innerhalb der in Absatz 5 genannten Behörden personengebunden. Zugriffe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(7) Soweit Betriebe mit Sitz in NRW, die hier für die Kontrolle auf Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ausgewählt wurden, auch Flächen oder andere Produktionseinheiten in anderen Bundesländern bewirtschaften, dürfen die erforderlichen Daten an die dort zuständigen Kontrollbehörden übermittelt werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung von Cross Compliance Kontrollen der dortigen Betriebsteile im Wege der Amtshilfe zu gewährleisten. Ebenso dürfen die in NRW zuständigen Kontrollbehörden Angaben und Daten über Betriebsteile oder Produktionseinheiten von landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz in anderen Bundesländern, die hier im Wege der Amtshilfe kontrolliert werden, an die dort zuständigen Kontrollbehörden übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 594, in Kraft getreten am 1. Juni 2005, geändert durch VO vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 303), in Kraft getreten am 31. März 2007; Artikel 2 der VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§§ 2 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 4

§ 3a neu eingefügt durch VO vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 303), in Kraft getreten am 31. März 2007; geändert durch Artikel 2 der VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 5

§§ 1 und 3 geändert durch Artikel 2 der VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.