Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Einzugsermächtigungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt. Es kann auch eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer vom Konto eines Dritten bei einem Geldinstitut vorgelegt werden.

(2) Kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Einzugsermächtigung erteilen, weil kein Konto bei einem Geldinstitut besteht und gegenüber dem zuständigen Finanzamt  nachgewiesen wird, dass kein Konto bei einem Geldinstitut eröffnet werden kann, hat vor der Zulassung eines Fahrzeugs eine Erstversteuerung nach § 3 zu erfolgen.

(3) Von der Erteilung der Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem Geldinstitut kann abgesehen werden, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Bescheinigung vorlegt, nach der das zuständige Finanzamt auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet.

(4) Im Falle einer Steuerbefreiung nach den §§ 3, 3a und 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichtet, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 758.

Obsolet durch Fristablauf.