Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Kraftfahrzeugsteuerrückstände

(1) Unbeschadet des § 1 lassen die Zulassungsbehörden das Fahrzeug nur zu, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), schuldet. Die Rückstandsprüfung erfolgt durch die Zulassungsbehörden. Zu diesem Zweck wird den Zulassungsbehörden von der Finanzverwaltung täglich eine Rückständedatei in einem landesweit einheitlichen Format übermittelt.
Die Zulassungsbehörden sind befugt, bei den Finanzämtern des Landes Auskünfte über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters einzuholen.

(2) Wird das Fahrzeug durch einen Dritten zugelassen, erfolgt die Zulassung nur bei Vorlage einer Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, nach der dem Dritten die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung darf die Zulassungsbehörde auch dem Dritten das Ergebnis der Prüfung mitteilen.

(3) Rückständige Beträge sind an die Finanzbehörde zu zahlen. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der Rückstände reicht nicht aus.

(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs zurückgestellt, bis eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, nach der gegen die Zulassung des Fahrzeugs keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 758.

Obsolet durch Fristablauf.