Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 2
Aufstallung

(1) Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, hat die Tiere unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen aufzustallen.

(2) Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn

1. die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und

2. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.

Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 15. September 2005.

Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.