Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 3
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.

(3) Die Betriebsleitung sowie die Vertretung werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.

(4) Die Betriebsleitung handelt selbständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.