Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 4
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) In den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung “Landschaftsverband Rheinland Krankenhauszentralwäschereien“ geführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.