Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. mittel-, und langfristige Investitionen soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,

8. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.

10. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.