Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

Er berät insbesondere über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung KHZW,

2. Wirtschaftsplan einschließlich des Investitionsprogramms sowie den fünfjährigen Finanzplan,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den LVR,

6. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,

7. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,

8. Stillegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des LVR zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,

13. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

14. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

15. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 9 Abs. 2 Satz 1.

(2) Neben der Regelung in § 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 entscheidet der Betriebsausschuss über

1. Richtlinien der Geschäftsführung,

2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 €, bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.