Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 10
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.