Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleitung und deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vergütungsgruppe BAT III oder höher bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD werden auf Vorschlag der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Krankenhauszentralwäschereien mit Vergütungsgruppe BAT IV a oder geringer bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD sowie die Arbeiter (bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 788, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.