Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 305).

 

§ 11
Fachlehrgänge

(1) Die Fachlehrgänge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang I soll den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Im Fachlehrgang II werden die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich,

1. das bürgerliche Recht sowie die zivilrechtlichen Nebengesetze,

2. das Strafrecht, das Jugendgerichtsgesetz und die strafrechtlichen Nebengesetze,

3. das Handels- und Gesellschaftsrecht,

4. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht,

6. das Staats-, Beamten-, Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrecht,

7. die Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen,

8. das Kostenrecht,

9. das Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesen,

10. die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung.

(3) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Insgesamt sind während des Fachlehrgangs I regelmäßig 720 Stunden und während des Fachlehrgangs II insgesamt 240 Stunden Unterricht zu erteilen. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während der Fachlehrgänge I und II sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Abs. 1 zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 804, in Kraft getreten am 1. November 2005; geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015; Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6 und § 48 geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 50 neu gefasst durch Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 35, § 37, § 38, § 40, § 41 und § 47 geändert sowie § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 6

Inhaltsübersicht, § 2, § 14 und § 16  zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Fn 7

Überschrift neu gefasst sowie § 1, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31 und § 32 geändert und § 14a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.