Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Unterrichtungspflicht

(1) Die Kontrollstellen unterrichten das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd über im Rahmen der Kontrolltätigkeit festgestellte Verstöße und Unregelmäßigkeiten gegen Artikel 5, 6 und Anhang III der EG-Öko-Verordnung, sowie gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates.

(2) Eine Unterrichtung hat zu erfolgen, wenn der festgestellte Verstoß oder die festgestellte Unregelmäßigkeit

a) Maßnahmen nach Artikel 9 Abs. 9 der EG-Öko-VO,

b) eine Abmahnung nach dem Sanktionskatalog der Kontrollstelle

erforderlich macht.

Satz 1 gilt auch, wenn die Maßnahmen oder Sanktionen allein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unterbleiben.

(3) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Verstößen und Unregelmäßigkeiten kann eine Unterrichtung unterbleiben.

(4) Die Unterrichtung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd erfolgt durch Übersendung eines Berichts der Kontrollstelle, der es dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung ermöglicht, in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Kontrollstelle im Falle von § 2 Abs. 2 Buchstabe b auf die Übersendung des Berichts zunächst verzichten, sofern sie dem Landesamt für Ernährungswirtsaft und Jagd zeitgleich das Schreiben an das Unternehmen, mit dem es abgemahnt wird, übersendet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 814, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7848.