Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Berichtsumfang

(1) Der Bericht hat insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße, den Verantwortlichen sowie den durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder veranlassten Maßnahmen und Sanktionen zu enthalten.

(2) Soweit die Verstöße durch Beschäftigte der Kontrollstelle festgestellt wurden, sind deren persönlich getroffene Feststellungen in einem Aktenvermerk niederzulegen, der dem Bericht beizufügen ist.

(3) Dem Bericht sind darüber hinaus sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 814, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7848.