Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Weitere Mitwirkungspflichten

(1) Auf Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die Kontrollstellen die Angaben in den Berichten zu ergänzen.

(2) Auf Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die Kontrollstellen weitere Ermittlungen durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 814, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7848.