Historische SGV. NRW.
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§ 2
Beitragsbonus
(1) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 10 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine
Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen
Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten
Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind,
bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von
anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit
den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene
vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt
ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch
Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten
Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit
Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den
Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2006 sind bis zum 1. Dezember 2005 bei dieser Stelle einzureichen.
(2) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2006 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung
entsprechend Anlage 1 des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 14.1.1999 (MBl. NRW. S. 209) Leitlinien des Landes
Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit
dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung
infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) abgegeben und
1. die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchführt und
2. den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien wird während des gesamten Beitragsjahres nachgekommen.
b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die
von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß
Anlage 2 der Leitlinien des BMVEL für den Schutz von Rinderbeständen vor einer
Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die
Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20.1.1998, S. 1474) begleitet
sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den
Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung
nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen
Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a)
erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(3) Die Bonusregelung des Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der Rinderbestände vom BVD-Virus rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.
GV. NRW. S. 918, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch VO v. 18.8.2006 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006. Aufgehoben durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. |
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SGV. NRW. 7831. |
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§ 1 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch VO v. 18.8.2006 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006. |