Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Oberflächengewässer:

ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG;

2. Oberflächenwasserkörper:

ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers;

3. Grundwasserkörper:

ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:

Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

5. Umweltqualitätsnorm:

die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

6. Verschmutzung:

die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Zweiter Teil
Oberflächengewässer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.