Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 4
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG ohne zusätzliche Maßnahmen nicht erfüllen (Oberflächenwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich oder unklar ist).

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.