Historische SGV. NRW.
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§ 12
Darstellung des mengenmäßigen und des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.
Vierter Teil
Wirtschaftliche Analyse
GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006. Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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