Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 13
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der Flussgebietseinheiten ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

1. die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:

- den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

- den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmenden Maßnahmen werden auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

In-Kraft-Treten
(Artikel 5 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.