Historische SGV. NRW.

4 / 6

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 13.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 120 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2

a) bei Beträgen bis zu 13.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 10.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 1.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 630.