Historische SGV. NRW.

 1 / 8

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen

(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006.

Obsolet durch Fristablauf.