Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Zeitliche Beschränkungen

Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006.

Obsolet durch Fristablauf.