Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen

(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und

1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder

2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.

(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006.

Obsolet durch Fristablauf.