Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung

Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006.

Obsolet durch Fristablauf.