Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.

(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 349, in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.