Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 16. April 2008.

 

§ 1

Die in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig

a) für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 2) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,

c) für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 394, in Kraft getreten am 17. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 16. April 2008.

Fn2

SGV. NRW. 301.