Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 16. April 2008.

 

§ 2

(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.

(2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter

a) im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

b) im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

c) Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 394, in Kraft getreten am 17. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 16. April 2008.

Fn2

SGV. NRW. 301.