Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren

zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 444, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006; geändert durch VO v. 27.4.2007 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.

Fn2

SGV. NRW. 630.

Fn3

§ 2 Abs. 3 geändert durch VO v. 27.4.2007 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. Mai 2007.